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    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    A. Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Allgemeines
    Für den Verkauf von Software und für vorvertraglichen Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SHEER GmbH (nachfolgend „SHEER GmbH“), soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn SHEER GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
    § 2 Angebot und Abschluss, Einheit von Softwarekauf- und Softwarepflegevertrag
    (1) Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge sind freibleibend, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Technische Änderungen aufgrund technischen Fortschritts oder Entwicklung bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder schriftliche Auftragsbestätigung durch SHEER GmbH zustande, außerdem dadurch, dass SHEER GmbH mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt. SHEER GmbH kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Kunden verlangen.
    (2) Für Lieferungen und Leistungen anderer Art (z. B. Softwarepflege, Consulting zur Einrichtung und Installation der Software) gelten mangels Individualabrede diese AGB. Die Parteien schließen zugleich einen Softwarepflegevertrag ab. Softwarekaufvertrag und Softwarepflegevertrag bilden eine Einheit.
    § 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
    (1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Lieferung der Software und die Einräumung der Nutzungsrechte nach § 4. Mit Vertragsgegenstand werden zwingend die Regelungen zur Softwarepflege nach §§ 19 bis 24 dieser Bedingungen, außerdem nach Vereinbarung Consultingleistungen nach § 18 dieser Bedingungen.
    (2) Der Kunde hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.
    (3) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen sind die individualvertraglichen Absprachen, insbesondere Auftragsbestätigung
    durch SHEER GmbH oder Angebot von SHEER GmbH. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder SHEER GmbH sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch SHEER GmbH. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet SHEER GmbH nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von SHEER GmbH, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartner herleiten, es sei denn, SHEER GmbH hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.
    (4) Produktbeschreibungen, Darstellungen und Testprogramme sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen
    Erklärung durch die Geschäftsleitung von SHEER GmbH.
    (5) Die Technik der Auslieferung der Software richtet sich nach den Vereinbarungen; mangels anderer Vereinbarung werden Programme auf CD-ROM ausgeliefert. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
    (6) SHEER GmbH erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
    § 4 Nutzungsrechte des Kunden an der Software
    (1) Die Software ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, die Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software, sowie
    an sonstigen Gegenständen, die SHEER GmbH dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich SHEER GmbH zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat SHEER GmbH entsprechende Verwertungsrechte.
    (2) Der Kunde ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten, selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Sämtliche Datenverarbeitungsgeräte (z. B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen des Kunden befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Der Kunde erhält für die im Leistungsumfang festgelegte Anzahl von Benutzern (sog. „Clients“) die Nutzungsberechtigung. Weitere vertragliche Nutzungsregeln sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. SHEER GmbH räumt dem Kunden hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches, zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 13 (Beginn und Ende).
    (3) Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen, soweit technisch
    möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen und sicher verwahrt werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten.
    (4) Eine Mehrfachnutzung ist zulässig, beim Wechsel der Hardware ist die Software auf der bisher verwendeten Hardware zu löschen. Innerhalb des Netzwerks oder sonstigen Mehrplatzsystems ist die Software nur entsprechend der Anzahl der erworbenen Nutzungsrechte zu nutzen.
    (5) Der Kunde ist nur nach den folgenden Regeln berechtigt, die Software oder Teile davon an einen Dritten weiterzugeben:
    a) Nur ein Original-Datenträger darf weitergegeben werden. Andere Software oder die Software in einem anderen Stand dürfen nicht weitergegeben werden.
    b) Der Kunde löscht alle anderen Kopien der Software (gleich in welchem Stand), insbesondere auf Datenträgern und in Festplatten- oder Arbeitsspeichern.
    Er gibt die Nutzung endgültig auf. Er verpflichtet sich, diese Vorgänge vor der Weitergabe des Original-Datenträgers an den Dritten durchzuführen und sie unverzüglich von SHEER GmbH schriftlich zu bestätigen.
    c) Die Weitergabe an den Dritten erfolgt auf Dauer, also ohne Rückgabeanspruch oder Rückerwerbsoption.
    d) Der Dritte erklärt schriftlich gegenüber SHEER GmbH, dass er § 4, § 13, Abs. 2 und 3, § 14 und § 16 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen unmittelbar gegenüber SHEER GmbH einhält.
    e) Die schriftliche Zustimmung von SHEER GmbH liegt vor. SHEER GmbH ist zur Zustimmung verpflichtet, wenn keine wichtigen Gründe (z. B. Konkurrenzschutz) entgegenstehen.
    (6) Die Regeln nach Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 d und e gelten auch, wenn der Kunde eine Fehlerbeseitigung oder (soweit zulässig) eine sonstige Bearbeitung
    der Programme durchführt oder die Software zu Schulungszwecken einsetzt.
    (7) Der Kunde darf die Schnittstelleninformation der Programme nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich SHEER GmbH von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Informationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Kunde im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt § 14. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er der SHEER GmbH eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar SHEER GmbH gegenüber zur Einhaltung der in §§ 4 und 14 festgelegten Regeln verpflichtet.
    (8) Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, Gebrauch
    der Software durch und für Dritte (z. B. Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung
    durch SHEER GmbH nicht erlaubt.
    (9) Der Quellcode (Source Code) der Software ist zu keinem Zeitpunkt Teil der Vertragsgegenstände.
    (10) Überlässt SHEER GmbH dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z. B. Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (z. B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände (,,Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Stellt SHEER GmbH dem Kunden eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen durch SHEER GmbH, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt. SHEER GmbH räumt dem Kunden jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Vertragsgegenstände nebeneinander genutzt werden dürfen.

    § 5 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort
    (1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens SHEER GmbH schriftlich als verbindlich bezeichnet. SHEER GmbH kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Besteller sinnvoll nutzbar sind.
    (2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem SHEER GmbH durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit
    nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z. B. eine Information nicht liefert, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
    (3) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
    (4) Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als
    zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
    (5) Leistungsort ist der Sitz von SHEER GmbH.
    § 6 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
    (1) Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z. B. Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadenersatz statt Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit Fristsetzung zur Beseitigung von mindestens zwei Wochen angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323, Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
    (2) SHEER GmbH kann die Rechte nach § 4 aus wichtigem Grund unter vorstehenden Voraussetzungen des § 6, Abs. 1 widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Besteller die Vergütung nicht zahlt oder in erheblicher Weise gegen § 4 verstößt.
    (3) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
    § 7 Preise und Zahlungsbedingungen
    (1) Die Preise ergeben sich aus dem Angebot und gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer; diese wird gesondert ausgewiesen.
    (2) Bei bindenden Preisabsprachen kann SHEER GmbH, wenn Leistungen erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, Preisänderungen vornehmen, wenn Änderung der Kostenfaktoren die Lieferung oder Leistung mittelbar oder unmittelbar verteuert. Erhöht sich der vereinbarte Preis um mehr
    als 10 %, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder kündigen. Dies gilt nicht bei zugesagten Festpreisen.
    (3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der zu zahlende Betrag ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Übrigen
    gelten die gesetzlichen Zahlungsverzugsregeln.
    (4) Bei Teilleistungen können Teilzahlungen verlangt werden.
    (5) Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, ohne dass SHEER GmbH ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder erklärt SHEER GmbH den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrags aus Gründen die der Kunde zu vertreten hat, so verpflichtet er sich, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von 30 % des Preises zu vergüten.
    § 8 Pflichten des Kunden
    (1) Der Kunde ist für die Bereitstellung der für die Leistungserbringung notwendigen Informationen datenverarbeitungstechnischer und projektorganisatorischer Art (Hardware und Betriebssysteme, eingesetzte Standardsoftware, Organisationspläne) verantwortlich.
    (2) SHEER GmbH hat das Recht, die Anzahl und Art der Benutzer / Clients der Software in angemessenen Zeitabständen durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Der Kunde gewährt hierzu SHEER GmbH oder ihren Beauftragten freien Zugang bzw. Zugriff auf die vom Kunden eingesetzte Hardware und Software nach vorheriger Rücksprache mit dem zuständigen Ansprechpartner oder dessen Vertreter. Ein Ansprechpartner/ Vertreter des Kunden muss immer bekannt sein.
    (3) Der Kunde ist verpflichtet, alle Lieferungen und Leistungen von SHEER GmbH unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen fachkundigen Mitarbeiter untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Kunde testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung und eines Pflegevertrages bekommt.
    (4) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen, insbesondere unsachgemäße Installations- und Updateprozesse zu vermeiden.
    § 9 Sachmängel
    (1) Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. Ä.. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
    (2) Bei Sachmängeln kann SHEER GmbH zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von SHEER GmbH durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass SHEER GmbH Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest zwei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion, die den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Besteller zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. SHEER GmbH ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.
    (3) Der Kunde wird SHEER GmbH bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, SHEER GmbH umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. SHEER GmbH kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. SHEER GmbH kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und SHEER GmbH nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren.
    (4) SHEER GmbH kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird. Die Beweislast liegt beim Besteller. § 254 BGB gilt entsprechend.
    (5) Wenn SHEER GmbH die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann er nach den Regeln des § 6 Vertragsbeendigung entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach § 11 Schadenersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach § 12.
    § 10 Rechtsmängel
    SHEER GmbH gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet SHEER GmbH dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.

    § 11 Haftung
    (1) SHEER GmbH leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
    a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
    b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet SHEER GmbH in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
    c) Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht; insbesondere
    Verzug), haftet SHEER GmbH in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit 15 % des Auftragswertes je Schadensfall und € 50.000,00 für alle Schadenfälle aus dem Vertrag insgesamt.
    (2) SHEER GmbH bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik.
    (3) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten nur die gesetzlichen Regelungen.
    § 12 Verjährung
    (1) Die Verjährungsfrist beträgt
    a) für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Software, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel
    nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
    b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
    c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen er die in §
    3, Abs. 5 genannten Gegenstände heraus verlangen kann;
    d) bei anderen Ansprüchen auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
    (2) Bei Schaden- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 11, Abs. 3 genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.
    § 13 Eigentumsvorbehalt
    (1) Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 4 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden
    über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.
    (2) Wenn die Rechte nach § 4 nicht entstehen oder wenn sie enden, kann SHEER GmbH vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.
    § 14 Geheimhaltung
    (1) Die Vertragspartner werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen [nur] die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt. Durch SHEER GmbH vertraulich zu behandeln sind insbesondere die ANWENDUNGSDATEN, sollte sie von diesen Kenntnis erlangen.
    (2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 entfallen für solche Informationen oder Teile davon, für die die empfangende Partei nachweist, dass sie ⋅ ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren; ⋅ der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren; ⋅ der
    Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist.
    (3) Öffentliche Erklärungen der Parteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseitigem Einvernehmen abgegeben.
    (4) Die Verpflichtungen nach Abs. 2 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 2 nicht nachgewiesen ist.
    § 15 Einwilligungserklärung des Kunden in die Datenverarbeitung
    Mit der Eingabe von persönlichen Informationen in so genannten Kontaktformularen stimmt der Kunde vorbehaltlos zu, dass SHEER GmbH den Kunden ausschließlich zu folgenden Zwecken kontaktieren darf: Direktmarketingaktionen wie zu Beispiel Infoversendungen oder Telefonaktionen (telefonische Ansprache durch SHEER GmbH zur Pflege der Kundenbeziehung). Eine Datenweitergabe an Dritte erfolgt nicht!
    § 16 Datenschutz Auftragsdatenverarbeitung
    (1) Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
    (2) Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes SHEER GmbH von Ansprüchen Dritter frei. Soweit die zu verarbeitenden Daten personenbezogenen Daten sind und eine Auftragsdatenverarbeitung vorliegt, wird SHEER GmbH die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragsdatenverarbeitung und Weisungen des Kunden (z. B. zur Einhaltung von Löschungs- und Sperrungspflichten) beachten. Die Weisungen müssen rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.
    (3) SHEER GmbH trifft die technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen gemäß der Anlage zu § 9 BDSG. Dabei schützt SHEER GmbH
    insbesondere die in ihrem Zugriff liegenden Dienste und Systeme sowie die vom Kunden betreffenden, auf dem SERVER gespeicherten ANWENDUNGSDATEN und gegebenenfalls sonstigen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme, Speicherung, Veränderung oder anderweitige nicht autorisierte Zugriffe oder Angriffe – sei es durch technische Maßnahmen, durch Viren oder andere schädliche Programme oder Daten oder durch physischen Zugriff – durch Mitarbeiter von SHEER GmbH oder Dritte, ganz gleich auf welchem Wege diese erfolgen. SHEER GmbH ergreift hierzu die geeigneten und üblichen Maßnahmen, die nach dem Stand der Technik geboten sind, insbesondere Virenschutz und Schutz gegen ähnliche schädliche Programme sowie sonstige Sicherung ihrer Einrichtung einschließlich des Schutzes gegen Einbruch.
    (4) Der Kunde ist berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit einer Vorlauffrist von nicht weniger als 20 Arbeitstagen Zugang zu den Räumlichkeiten mit der ANWENDUNG, den ANWENDUNGSDATEN und dem SERVER zu verlangen. Hiervon unberührt bleiben Zutrittsrechte des Datenschutzbeauftragten des Kunden zur Prüfung der Einhaltung der Erfordernisse gemäß Anlage zu § 9 BDSG sowie des sonstigen gesetzes- und vertragskonformen Umgangs von SHEER GmbH mit personenbezogenen Daten im Rahmen des Betriebs der ANWENDUNG nach diesem Vertrag.
    (5) SHEER GmbH wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrages erfordert. Der Kunde stimmt der
    Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu.
    (6) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 4 bestehen, so lange ANWENDUNGSDATEN im Einflussbereich von SHEER GmbH liegen, auch über das Vertragsende hinaus. Die Verpflichtung nach Abs. 5 besteht auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit.
    (7) Soweit SHEER GmbH die Datenverarbeitung in einem Nicht-Mitgliedstaat der EU ausführt oder dorthin verlagert, wird sie dies dem Kunden vorab schriftlich ankündigen. Ist der Kunde mit der Verlagerung einverstanden, finden die Standardvertragsklauseln II für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Gemeinschaft in Drittländer (Entscheidung 2004/915/EG der Kommission vom 27.12.2004) Anwendung.

    § 17 Vertragsstrafe
    Für den Fall, dass der Kunde einem nichtberechtigten Dritten die Inanspruchnahme der Leistungen von SHEER GmbH gestattet, Daten zu anderen als vertragsgemäßen Zwecken gemäß § 4 speichert, gegen die Regelung zur Datensicherheit/Datenschutz gemäß § 16 oder Regelungen zur Geheimhaltung gemäß § 14 verstößt, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in zweifacher Höhe der vereinbarten Vergütung dieses Vertrages verpflichtet. Wurde an mehrere nichtberechtigte Dritte die Inanspruchnahme der Leistung unberechtigterweise gestattet, vervielfacht sich die Vertragsstrafe entsprechend der Zahl der Nutzer. Der Kunde ist zum Beweis, dass ein geringerer Schaden entstanden ist, jederzeit berechtigt.

    B. Ergänzende Bedingungen Consultingleistungen
    § 18 Consultingleistungen
    (1) Bei Consultingleistungen, die im Angebot spezifiziert werden, stellt SHEER GmbH einen qualifizierten Mitarbeiter zur Verfügung. Die Auswahl der Mitarbeiter, die die Leistung erbringen, bleibt SHEER GmbH vorbehalten.
    (2) Die Leistungen werden in dem Maße, wie es für die ordnungsgemäße Erledigung erforderlich ist, beim Auftraggeber erbracht, im Übrigen bei SHEER GmbH.
    (3) Soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, erbringt die SHEER GmbH ihre Beratungsleistungen während ihrer üblichen Geschäftszeiten, derzeit Montag bis Freitag von 08.30 Uhr bis 17.00 Uhr.
    (4) Mitarbeiter der SHEER GmbH vor Ort sind nicht Weisungen des Auftraggebers unterworfen, es gilt lediglich die Hausordnung.
    (5) Die Abrechnung von Consultingleistungen erfolgt nach Manntagessätzen basierend auf der Grundlage eines 8-h-Tages entsprechend des zugrunde liegenden Consultingangebotes. Für Dienstleistungen an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen wird ein Zuschlag von 100% auf den Manntagessatz erhoben. Die Nutzung eines KFZ durch Mitarbeiter von SHEER GmbH wird mit € 1,00 pro gefahrenen Kilometer in Rechnung gestellt. Übernachtungskosten und Spesen werden entsprechend dem tatsächlichen Anfall in Rechnung gestellt, Spesen sind begrenzt auf die steuerrechtlichen Höchstsätze. Die Ausgaben für Reisekosten per Bahn beziehen sich auf die anfallenden Kosten erster Klasse. Flugreisen werden mit den Kosten für die Business Class berechnet.

    C. Ergänzende Bedingungen Softwarepflege (Support)
    § 19 Vertragseinheit
    Der Softwarepflegevertrag bildet zusammen mit den Verträgen über den Softwarekauf eine Einheit. Der Softwarepflegevertrag regelt Leistungen über die vertragliche Gewährleistung innerhalb des Softwarekaufs hinaus.
    § 20 Begriffsbestimmungen innerhalb des Softwarepflegevertrages
    Software sind alle vom Kunden erworbenen Komponenten der SHEER GmbH übergebenen Software.
    Major Release ist durch die Versionsnummer vor dem Punkt festgelegt. Beim Release 7.6 ist das Major Release 7. Ein Major Release erfolgt bei umfangreicher Veränderung gegenüber der Vorgängerversion.
    Minor Release ist durch das Major Release und die unmittelbar folgende Versionsnummer hinter dem Punkt festgelegt. Beim Release 7.6 ist das Minor Release 7.6 Ein Minor Release erfolgt bei Veränderungen der Funktionalität oder des Erscheinungsbildes, die ein Major Release noch nicht rechtfertigen.
    Incident ist ein in Zusammenhang mit dem Einsatz der Software auftretendes Problem, das nicht mehr in Teilprobleme zerlegbar ist.
    Call. Jeder Incident, den SHEER GmbH bei einem Telefonanruf oder E-Mail des Kunden erfasst, gilt als ein Call. Bei einem Telefonanruf können auch mehrere Calls erfasst werden.
    Abschließende Mitteilung. Eine abschließende Mitteilung ist die Mitteilung eines Vorschlages zur Lösung eines Incidents bzw. die Mitteilung der Unlösbarkeit eines Incidents an den Kunden.
    Reaktionszeit ist die Zeit, die SHEER GmbH benötigt, um mitzuteilen, dass ein Incident registriert wurde und einen Mitarbeiter zu benennen, der für die Bearbeitung
    des Incident verantwortlich ist.
    Bearbeitungszeit ist die Zeit, die zwischen der Registrierung des Incidents und der abschließenden Mitteilung durch SHEER GmbH liegt.
    Annahmezeiten sind die Zeiten, während die Calls von SHEER GmbH angenommen werden. Die Annahmezeiten sind an Werktagen zwischen 09:00 Uhr und 13:00 Uhr. Es gilt mitteleuropäische Zeit (GMT + 01:00), sowie die hessischen Feiertage.
    § 21 Supportdienstleistungen
    (1) SHEER GmbH wird neben der Gewährleistung den Kunden bei der Anwendung der Software im jeweils aktuellen und vorhergehenden Major Release durch telefonische Supportdienstleistungen unterstützen, damit dieser die Software effektiver einsetzen kann. Die telefonischen Supportdienstleistungen werden wie folgt erbracht:
    ⋅ Level 1: Bei einem Call wird der Incident bei SHEER GmbH erfasst. SHEER GmbH wird den Incident dann innerhalb der Reaktionszeit mit der internen Supportdatenbank
    vergleichen. Soweit der Incident aus der internen Supportdatenbank gelöst werden kann, ist SHEER GmbH verpflichtet, den Kunden innerhalb der Bearbeitungszeit entsprechend zu informieren. Damit gilt der Incident als abgeschlossen.
    ⋅ Level 2: Kann der Incident nicht aus der internen Supportdatenbank gelöst werden, so wird SHEER GmbH versuchen, den Incident auf Basis der Angaben des Kunden zu reproduzieren. Der Kunde erhält dann innerhalb der Bearbeitungszeit eine abschließende Mitteilung. Damit gilt der Incident als abgeschlossen.
    (2) Weitergehende Supportdienstleistungen, insbesondere ein Vor-Ort-Service beim Kunden, sind nicht Gegenstand der telefonischen Unterstützung und bedürfen daher einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt insbesondere für solche Incidents, die nicht im Zusammenhang mit dem Einsatz der Software oder durch Module von Drittherstellern verursacht werden.
    (3) Die Reaktionszeit von SHEER GmbH soll grundsätzlich zwei Werktage, die Bearbeitungszeit soll grundsätzlich fünf Werktage betragen. Eine Zusicherung ist damit nicht verbunden, ebenso wenig wird der Erfolg versprochen hinsichtlich der Lösung eines Incident.
    (4) SHEER GmbH kann Incidents in deutscher oder englischer Sprache mitteilen.
    (5) SHEER GmbH ist berechtigt, den für die Bearbeitung des Incidents verantwortlichen Mitarbeiter jederzeit zu wechseln.
    (6) Software Updates: SHEER GmbH stellt dem Kunden während der Vertragslaufzeit alle Minor Releases und im Rahmen der Wartung auch Major Releases der
    entgeltlich erworbenen Software per Download im Forum unentgeltlich zur Verfügung. SHEER GmbH ist nicht verpflichtet, Minor oder Major Releases in bestimmten Zyklen zu veröffentlichen. Die Feststellung, ob es sich bei einem Releasewechsel um ein Major - oder ein Minor Release handelt, liegt bei SHEER GmbH.
    § 22 Mitwirkungspflichten Softwarepflege
    (1) Zur Wahrnehmung des Supports durch SHEER GmbH hat der Kunde alle Mitarbeiter namentlich in der Anlage zu benennen, die berechtigt sind, Calls bei SHEER GmbH zu eröffnen.
    (2) Der Kunde ist für die Installation von Software Updates selbst verantwortlich. Eine Verantwortung von SHEER GmbH zum Zwecke der Geltendmachung von Schadenersatz kann daher nicht entstehen.
    (3) Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.
    (4) Der Kunde sollte bei Bedarf eine Möglichkeit des entfernten Zugriffs durch SHEER GmbH zur Verfügung stellen. Andernfalls kann nicht garantiert werden, dass
    ein Incident telefonisch bearbeitet werden kann.
    (5) SHEER GmbH kann verlangen, dass der Verantwortliche Schulungen in der Nutzung der gepflegten Programme nachweist. Mangelmeldungen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen. Weiter kann verlangt werden, dass bei Mangelmeldungen die aufgetretenen Symptome, das Programm sowie die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachtet und (unter Verwendung von SHEER GmbH- Formularen) SHEER GmbH einen Mangel unter Angabe von für die Mangelbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie gegebenenfalls. simultan geladener Drittsoftware, und Unterlagen gemeldet werden. Ebenso kann SHEER GmbH verlangen, dass festgestellte Fehlfunktionen in reproduzierbarer Form auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
    § 23 Laufzeit und Kündigung
    (1) Der Kunde erwirbt den Anspruch auf die Supportdienstleistungen während der Vertragslaufzeit. Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterzeichnung und endet mit der vertraglich vereinbarten Laufzeit, hilfsweise nach einem Jahr. Der Vertrag wird automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, soweit er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
    (2) SHEER GmbH behält sich vor, eine Vertragsverlängerung abzulehnen. Gründe hierfür müssen nicht genannt werden.
    §24 Vergütung und Fälligkeit, Verjährung
    (1) Der Gesamtpreis der Supportdienstleistungen errechnet sich aus den angebotenen Konditionen der aktuell gültigen Preisliste der erworbenen Lizenzen zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ein gewährter Rabatt auf den Kaufpreis der Lizenzen wirkt sich nicht auf den Preis der Supportdienstleistungen aus.
    (2) Die Vergütung ist nach Abschluss des Vertrages im Voraus zu entrichten. Bei Verlängerung ist die Vergütung jeweils zu Beginn des Verlängerungszeitraums im Voraus zu entrichten.
    (3) Werden während der Vertragslaufzeit weitere Lizenzen der SHEER GmbH Management Suite durch den Kunden erworben, erhöht sich der Preis für den Wartungsvertrag entsprechend des Kaufpreises der neuen Lizenzen und der Restlaufzeit pro rata temporis. Die Vergütung wird mit Kauf der zusätzlichen Lizenzen fällig.
    (4). Die Gewährleistungsfrist für Updates oder Releases beträgt 12 Monate ab Abnahme.

    D. Schlussbestimmungen
    § 25 Änderung der Vertragsbedingungen
    Soweit nicht bereits anderweitig vorrangig geregelt, ist SHEER GmbH berechtigt, diese Vertragsbedingungen wie folgt zu ändern oder zu ergänzen:
    Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Auftraggeber mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Auftraggeber nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
    § 26 Schlussbestimmungen
    (1) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
    (2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
    (3) Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten sind oder durch SHEER GmbH anerkannt wurden. Die Abtretung von Forderungen gegen SHEER GmbH ist ausgeschlossen.
    (4) Alle Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses, soweit dieser Vertrag nicht die Textform vorsieht.
    (5) Es gilt das deutsche Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
    (6) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Vertragsstreitigkeiten ist der Sitz der Gesellschaft in Frankfurt/Main. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
    (7) Sofern einzelne vorstehende Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.

    Stand: Januar 2018

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